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Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule bestanden hat, wer einen „Master of Education“, der sich auf ein 300 ECTS-Punkte umfassendes Studium einer beruflichen Fachrichtung und eines allgemein bildenden Unterrichtsfachs der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) gemäß § 16a Absatz 3 Satz 3 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. September 2024 (Amtsbl. I S. 722), in der jeweils geltenden Fassung, bezieht, nachweist oder wer nach § 16 Absatz 1 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 18. März 2008 (Amtsbl. S. 548), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. September 2024 (Amtsbl. I S. 790), in der jeweils geltenden Fassung, eine als Erste Staatsprüfung anerkannte Diplomprüfung oder einen anerkannten Masterabschluss im Studiengang Wirtschaftspädagogik nachweist, kann auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst gemäß Satz 1 ist mit einem Master of Education in einer beruflichen Fachrichtung im Doppelfach im Sinne des doppelten Umfangs der für das Lehramt an beruflichen Schulen nach den aktuellen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vorgesehenen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteile eröffnet, sofern in der Lehramtsprüfungsordnung I für die jeweilige berufliche Fachrichtung die Ausbildung im lehramtsbezogenen Masterstudiengang als Doppelfach gemäß § 16a Absatz 1 Satz 7 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes vorgesehen ist.
Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte, das Studium abschließende Lehramtsprüfung gilt als anerkannt, wenn das Studium den von der Kultusministerkonferenz für das Lehramt an beruflichen Schulen vorgesehenen Vorgaben entspricht.
Eine in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland abgelegte, das Studium abschließende Lehramtsprüfung kann vom Ministerium für Bildung und Kultur anerkannt werden, wenn sie einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder einem Master of Education im Sinne von Absatz 1 im Wesentlichen gleichwertig ist.
Der Zugang zum Vorbereitungsdienst ist in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 eröffnet, soweit die Ausbildung in der beruflichen Fachrichtung und dem allgemein bildenden Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II), in den beiden beruflichen Fachrichtungen beziehungsweise in der beruflichen Fachrichtung im Doppelfach vorgesehen ist.
Das Ministerium für Bildung und Kultur kann zur Sicherung des Lehrkräftenachwuchses an beruflichen Schulen auf Antrag den Masterabschluss oder eine gleichwertige oder höherwertige Abschlussprüfung in einem als Vorbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen geeigneten Studiengang an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen, der dem Studium einer der beruflichen Fachrichtungen gemäß Anlage 1 entspricht oder vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen damit als inhaltlich gleichwertig anerkannt wird, der Ersten Staatsprüfung im Sinne dieser Verordnung zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst gleichstellen. Dasselbe gilt für den Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang an Fachhochschulen, der dem Studium einer der beruflichen Fachrichtungen gemäß Anlage 1 entspricht oder vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen als damit inhaltlich gleichwertig anerkannt wird. Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann von dem Erfordernis eines allgemein bildenden Unterrichtsfachs der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) abgesehen werden. Das Ministerium für Bildung und Kultur legt in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Ausbildung des Bildungscampus Saarland für den Vorbereitungsdienst das allgemein bildende Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) gemäß Anlage 2 fest, auf das sich die Nachqualifizierung im Vorbereitungsdienst bezieht. Bei besonders dringlichem Lehrkräftebedarf kann sich die Nachqualifizierung im Vorbereitungsdienst auf die berufliche Fachrichtung beziehen, die als Vorbildung nach Satz 1 mitgebracht wird (Ausbildung wie in einem Doppelfach nach § 16a Absatz 1 Satz 8 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes). Die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung setzt in den Fällen der Sätze 1, 2 und 5 den Nachweis eines bildungswissenschaftlichen Studiums voraus. Der Nachweis kann auch durch Teilnahme an bildungswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen einer Hochschule und an anderen geeigneten Ausbildungsveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden.
Für die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass nicht ausreichend Bewerberinnen und Bewerber, die auch in Bildungswissenschaften ausgebildet wurden, vorhanden sind.
Zur Sicherung des Lehrkräftenachwuchses an beruflichen Schulen kann das Ministerium für Bildung und Kultur auf Antrag die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 - 13) oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst gleichstellen. Hierbei kann vom Erfordernis einer beruflichen Fachrichtung abgesehen werden.
Zum Vorbereitungsdienst wird nicht zugelassen, wer im Saarland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Vorbereitungsdienstes eine Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder ein diesem entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden hat. Zum Vorbereitungsdienst soll nicht zugelassen werden, wer zuvor im Saarland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland aus dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen oder ein entsprechendes Lehramt entlassen wurde, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. Wichtige Gründe sind insbesondere eine längere schwere Erkrankung, die Familienzusammenführung, die Kindererziehung oder die alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall; ausbildungsfachliche oder -organisatorische Gründe sind keine wichtigen Gründe.