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Der Anwärter/Die Anwärterin muss sich spätestens zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres zur Zweiten Staatsprüfung melden. Der Meldung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Kurs in Erster Hilfe sowie an einem Medienkurs beizufügen. Die Meldung ist auf dem Dienstweg an das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu richten.
Der Meldung sind von dem Leiter/der Leiterin des Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik beizufügen: Bei der Festsetzung der Vornoten und im Bewährungsbericht des Leiters/der Leiterin des Studienseminars ist auf der Grundlage des Schulleiterberichts gemäß Satz 1 Nummer 1 und der Unterrichtsbesuche gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 und 10 die pädagogische Leistung des Prüflings im eigenverantwortlichen Unterricht besonders zu berücksichtigen. Kann über die Vornote gemäß Satz 1 Nummer 2 kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet der Leiter/die Leiterin des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen.
ein von dem Leiter/der Leiterin der Schule, an der der Prüfling den überwiegenden Teil seines eigenverantwortlichen Unterrichts erteilt hat, zu erstellender Bericht über die erzieherische und unterrichtliche Leistung des Prüflings an der Schule,
je ein Gutachten der zuständigen Fachleiter/Fachleiterinnen über die Eignung und fachliche Leistung des Prüflings, das mit einer Vornote entsprechend § 23 endet, die aufgrund der Leistungen des Prüflings in dem betreffenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt/Unterrichtsfach/Lernbereich oder in der betreffenden beruflichen Fachrichtung während des Vorbereitungsdienstes im Einvernehmen mit dem Leiter/der Leiterin des Studienseminars festzusetzen ist,
ein von dem Leiter/der Leiterin des Studienseminars zu erstellender allgemeiner Bewährungsbericht, in dem auch das dienstliche Verhalten des Prüflings, seine Mitarbeit im Studienseminar, seine Belastbarkeit, Kooperationsbereitschaft, Innovationsbereitschaft, Beratungsfähigkeit und Medienkompetenz gebührend zu berücksichtigen sind; er schließt mit einer Feststellung darüber, ob der Prüfling aufgrund der während des bisherigen Vorbereitungsdienstes nachgewiesenen berufsqualifizierenden Kompetenzen für das angestrebte Lehramt geeignet ist.
Der Prüfling ist zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen, wenn die Vornoten der beiden Fachleitergutachten mindestens „ausreichend“ lauten und der Seminarleiter/die Seminarleiterin die Eignung des Prüflings festgestellt hat. Aus den Vornoten (Punktzahlen) wird eine Zulassungsnote ermittelt, wobei jede Vornote das gleiche Gewicht erhält.
Die Zulassungsnote wird jeweils bis auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Note lautet sehr gut bei einer Durchschnittspunktzahl von 15,00 bis 12,50 gut bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,49 bis 9,50 befriedigend bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,49 bis 6,50 ausreichend bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,49 bis 4,00.
Die Gutachten und Vornoten, der Schulleiterbericht und der Bewährungsbericht sind dem Prüfling auf Antrag zu eröffnen.
Der Meldung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe sowie an einem Medienkurs beizufügen.