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Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs sollen in der Regel die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder für eine Laufbahn des höheren technischen Dienstes besitzen oder eine abgeschlossene volks- oder betriebswirtschaftliche Vorbildung erlangt haben. Sie sollen daneben über eine langjährige Berufserfahrung verfügen. Mindestens ein Drittel der Mitglieder soll die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Die Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Sie sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen.…
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs ist berechtigt, dem Landtag für die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der anderen…
Die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Präsident und der Vizepräsident, müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
Der Landesrechnungshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und den anderen zu Mitgliedern…
Die Präsidentin oder der Präsident wird bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben durch die anderen Mitglieder unterstützt. Sie dürfen dadurch ihrer…
Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs sind unabhängige, nur dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.