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Die Ausübung der Befugnisse zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs, die nicht vom Landtag gewählt werden, wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs übertragen.
Vor der Ernennung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A15, A16 oder B2 verliehen ist oder wird, sowie der entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, sind der Innenminister und der Finanzminister zu beteiligen. Erhebt einer von ihnen Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme, so darf diese nur mit Zustimmung der Landesregierung getroffen werden.
Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist…
Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand sowie Entscheidungen über Anträge auf Hinausschieben der Altersgrenze wird…
Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird auf die Leiterin oder den Leiter des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen…
Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes, die…
Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand sowie Entscheidungen über Anträge auf das Hinausschieben der Altersgrenze der Beamtinnen…
Die Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und das Hinausschieben des Ruhestandeintritts für die Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.