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Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs sind unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit. Sie genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit. Die Vorschriften für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit über die Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte, Abordnung, Altersgrenze und das Disziplinarverfahren gelten entsprechend.
In Disziplinarsachen, auch der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder im Ruhestand, und im Prüfungsverfahren nach dem Landesrichter- und Staatsanwältegesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung entscheiden die Richterdienstgerichte. Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes anzuwenden. Die nach diesen Vorschriften der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse übt hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs die Präsidentin oder der Präsident des Landtags aus. Die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer des Richterdienstgerichtes müssen Mitglieder des Landesrechnungshofs sein. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt sie für fünf Geschäftsjahre nach einer Vorschlagsliste, die das für die jährliche Geschäftsverteilung zuständige Gremium des Landesrechnungshofs aufstellt. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Landesrechnungshofs können nicht vorgeschlagen werden. Für die Heranziehung der nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer gelten die Vorschriften des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes entsprechend. Nichtständige Beisitzerinnen und nichtständige Beisitzer haben vor der ersten Entscheidung, an der sie mitwirken, den Richtereid zu leisten.
Die Präsidentin oder der Präsident wird bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben durch die anderen Mitglieder unterstützt. Sie dürfen dadurch ihrer…
Für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Gesetz über den Landesrechnungshof…
Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs sollen in der Regel die…
Die dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der…
Die Ausübung der Befugnisse zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs,…
Auf ihre Rechtsstellung sind die für Berufsrichter geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Amtsenthebung, Abordnung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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