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Soweit nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Landes (§ 2 Absatz 2) das für Inneres zuständige Ministerium, das Finanzministerium oder beide gemeinsam zum Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ermächtigt sind, ist bei besonderen Regelungen für Richterinnen und Richter das Einvernehmen des Justizministeriums erforderlich.
Das Ministerium und das Ministerium der Finanzen werden ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und…
Das für die Justiz zuständige Ministerium und das für Inneres zuständige Ministerium erlassen im gegenseitigen Einvernehmen und nach Anhörung der…
Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung…
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen…
1Soweit nichts anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Ministerium für Inneres, Bauen und…
Das für Justiz zuständige Ministerium und das für Kommunales zuständige Ministerium erlassen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.