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Soweit in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen (Nachzeichnung) für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend anzuwenden.
Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, so ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung…
Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung einer Beamtin oder eines Beamten unter Berücksichtigung…
Bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, deren tatsächliche Tätigkeit im Durchschnitt des Beurteilungszeitraums unterhalb von…
Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes. Es gilt für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und…
Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist,…
Die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend für Richter und Richterinnen des Landes. Für Beschäftigte und die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.