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Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des Justizministeriums durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen, die Einbehaltung des Ruhegehalts, die Abordnung sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen. Der Beschluss ist dem Justizministerium und der Richterin oder dem Richter zuzustellen.
Die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen, die Einbehaltung des Ruhegehalts sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen kann das Dienstgericht nach Anhörung des Justizministeriums auch von Amts wegen anordnen.
Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.
Bei veränderten Umständen kann die Richterin oder der Richter die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen beantragen.
Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung eingelegt, so entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 der Dienstgerichtshof.
Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde…
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung…
Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen und die Aufhebung…
Das Dienstgericht entscheidet
über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts und
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zulässig, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.