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Im Sinne dieses Abschnitts ist oberste Hafenbehörde das für Verkehr zuständige Ministerium, obere Hafenbehörde die Bezirksregierung Düsseldorf und Hafenbehörde die durch § 4 Absatz 1 Satz 1 der Allgemeinen Hafenverordnung bestimmte Behörde. Abfallwirtschaftsbehörden sind die durch § 18 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes bestimmten Behörden.
Zuständig für die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Hafenbehörde oder, soweit eine solche nicht besteht, die Hafenaufsichtsbehörde. Besteht auch…
Der Vollzug der Vorschriften dieses Abschnitts und der sich aus den in § 1 Satz 3 genannten Vorschriften ergebenden Aufgaben obliegt den Hafenbehörden für alle…
Oberste Abfallwirtschaftsbehörde ist das für Umweltschutz zuständige Ministerium, obere Abfallwirtschaftsbehörde die Bezirksregierung, untere…
Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde. Sie hat ferner die Aufgabe, Gefahren, durch die die…
Oberste Wasserbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium.
Die oberste Hafenbehörde leitet die Meldungen an das für Verkehr zuständige Bundesministerium sowie nachrichtlich an die oberste Abfallwirtschaftsbehörde des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.