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Die Landesschiedsstelle besteht aus einem/einer unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je fünf Vertretern/Vertreterinnen der Krankenkassen und der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser.
Der erweiterten Schiedsstelle gehören zusätzlich fünf Vertreter/Vertreterinnen der Kassenärzte an.
Der/die Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Jedes weitere Mitglied der Schiedsstelle hat mindestens zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen.
Der/die Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich oder als niedergelassener Arzt/niedergelassene Ärztin tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der nach § 20 zuständigen Behörde sein. Der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen müssen die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst besitzen.