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In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist,
polizeidiensttauglich ist und
die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt.
Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Auswahlverfahren teil.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
§ 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung erfüllt.
polizeidiensttauglich ist,
mindestens
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.