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In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
die nach § 7 des Beamtenstatusgesetzes und § 4 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
gerichtlich nicht bestraft ist und gegen den kein Strafverfahren anhängig ist,
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
polizeidiensttauglich ist,
nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Polizeivollzugsdienst geeignet erscheint,
die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt und
eine Körpergröße von mindestens 162 cm hat oder in einem Testverfahren nachweist, dass die körperlichen Voraussetzungen des Polizeivollzugsdienstes erfüllt sind.
Von Absatz 1 Nummer 2 kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Eignungsauswahlverfahren teil. Es dient der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung und soll einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit vermitteln.
Die Bewerberinnen und Bewerber werden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des jeweiligen Laufbahnabschnitts eingestellt.