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Dem Landesverwaltungsamt obliegen die Aufgaben, die bisher zugeordnet waren. In den Fällen der Nummern 2, 3, 5 und 6 richtet sich die Vollstreckung bis zum 30. Juni 2009 nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht.
dem Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten,
den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken als Ausländerbehörden,
dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, den Landrätinnen und Landräten und dem Stadtverbandspräsidenten als Kommunalaufsichtsbehörde,
dem Gemeindeprüfungsamt bei dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport,
den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken als Standesamtsaufsichtsbehörden und
den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und den Mittelstädten als Bußgeldbehörden für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Das Landesverwaltungsamt entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die von ihm erlassen werden, sowie über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von dem Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten und den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken erlassen worden sind. Soweit solche Widersprüche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtsausschüssen zur Entscheidung vorliegen, ist das Widerspruchsverfahren nach dem bisher geltenden Recht zu Ende zu führen.