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Dem Referendar oder der Referendarin ist während der gesamten Ausbildung Gelegenheit zu geben, sich durch Vorträge in der freien Rede zu üben. Mindestens ein Vortrag ist als mündliche Leistung zu benoten. Am Außendienst, an Dienstbesprechungen und sonstigen, der Ausbildung dienenden Veranstaltungen soll er oder sie möglichst weitgehend teilnehmen. In den Ausbildungsabschnitten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 hat der Referendar je Ausbildungsstelle mindestens drei schriftliche Ausbildungsleistungen aus dem Fachgebiet der ausbildenden Dienststelle zu erbringen.
Bei der schulpraktischen Ausbildung an einer Fachschule für Landwirtschaft nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird der Referendar oder die Referendarin in allen Fragen des Unterrichts und des Schullebens unterwiesen. Der Referendar oder die Referendarin hat wöchentlich mindestens sechs Stunden und möglichst nicht mehr als zwölf Stunden zu unterrichten und sollte vier Stunden hospitieren. Da die Fachschule für Agrarwirtschaft bei der Landwirtschaftskammer für das Saarland angegliedert ist, wird der Referendar oder die Referendarin während dieses Ausbildungsabschnittes der Landwirtschaftskammer für das Saarland zugewiesen. Der Referendar oder die Referendarin soll in diesem Ausbildungsabschnitt auch mit den übrigen Aufgaben der Landwirtschaftskammer vertraut gemacht werden.
Während des Ausbildungsabschnitts nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe e soll der Referendar oder die Referendarin insbesondere in die praktische Wirtschaftsberatung eingeführt werden. Dabei sind betriebswirtschaftliche Analysen von Betrieben zu fertigen sowie für diese Betriebe Betriebsziele zu erarbeiten und zu begründen.
Im Rahmen der Ausbildung bei der Fachverwaltung (Ausbildungsabschnitt nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3) soll der Referendar oder die Referendarin einen Einblick in ihre Aufgaben erhalten sowie mit dem Geschäftsgang und der Organisation dieser Behörden vertraut gemacht werden. Es ist ihm oder ihr dabei Gelegenheit zu geben, seine oder ihre Kenntnisse der einschlägigen Gesetze und Vorschriften zu vertiefen und die Erledigung des behördlichen Schriftverkehrs praktisch zu erlernen. Nach einer kurzen Einführungszeit soll der Referendar oder die Referendarin mit der selbstständigen Bearbeitung von Geschäftsvorgängen wachsenden Umfangs betraut werden. Diese Arbeiten fließen als schriftliche Arbeitsleistungen in den Ausbildungsbericht nach § 11 ein.