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Die Prüfungsbehörde bestimmt Ort und Zeit der Großen Staatsprüfung und veranlasst die Ladung der Referendare und Referendarinnen.
An der Großen Staatsprüfung nehmen alle Referendare und Referendarinnen teil, die bis zum Beginn der Prüfung ihren Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet haben.
Die schriftliche pädagogische Prüfung nach § 17 Absatz 1 ist in der Regel nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes bei der die Ausbildung durchführenden Institution abzulegen.
Die praktische pädagogische Prüfung nach § 17 Absatz 2 soll, sofern die Organisation des Schulbetriebs dies ermöglicht, am Ende des Ausbildungsabschnitts abgelegt werden.
Das Thema für die schriftliche Hausarbeit nach § 18 Absatz 2 wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes gestellt.
Die Termine für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach § 18 Absatz 3 werden von der Prüfungsbehörde auf einen Zeitraum nach Bekanntwerden des Bestehens der schriftlichen Hausarbeit terminiert.
Die praktische Beratungsprüfung nach § 19 Absatz 1 findet in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausbildungsabschnitt Wirtschaftsberatung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe e statt.
Sobald die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten abgeschlossen ist, soll die mündliche Prüfung nach § 19 Absatz 2 stattfinden.