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Wahlberechtigt für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung nach § 5 Abs. 1 ist, wer am Wahltag die Wahlberechtigung für die Wahl zum Landtag des Saarlandes besitzt und im Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter eines im Saarland liegenden land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder Betriebsgrundstücks im Sinne des § 3 dieses Gesetzes ist.
Den Betriebsinhabern sind ihre im Betrieb voll mitarbeitenden Familienangehörigen gleichgestellt.
Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind die Ehegatten, die eingetragenen Lebenspartner und Personen, die mit den in Absatz 2 genannten Betriebsinhabern in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
Das Wahlrecht steht auch einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft einschließlich der Bruchteilsgemeinschaft zu. Sie üben ihr Wahlrecht durch ihre vertretungsberechtigten Personen aus.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen,
für deren Betrieb keine Beiträge zur Landwirtschaftskammer zu leisten sind oder
über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder
deren Betrieb der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung unterliegt.