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Das für die kommunale Wärmeplanung zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Festlegung der Dateiformate bei der Datenübermittlung gemäß § 6 Absatz 1 zu erlassen.
Das für die kommunale Wärmeplanung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für Kommunales zuständigen Ministerium eine Rechtsverordnung zur Festlegung der Höhe des Belastungsausgleichs für die Fortschreibung der Wärmepläne nach § 8 Absatz 1 und 2 zu erlassen. Diese ist spätestens im Jahr 2026 vorzulegen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 durch…
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das Verfahren der Datenübermittlung zu regeln und…
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung des Verfahrens zur elektronischen Datenverarbeitung zu…
Die Gemeinden sind verpflichtet, bis zu den Fristen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes die Erstaufstellung der Wärmepläne nach Maßgabe dieses…
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung…
Das für Energie zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.