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Gemeinden, in denen mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, erhalten für die Erstaufstellung der Wärmepläne insgesamt einen pauschalen Belastungsausgleich in Höhe von 165 000 Euro zuzüglich 1,36 Euro je Einwohnerin und Einwohner zur Durchführung der ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Aufgabe der Erstaufstellung eines Wärmeplans. Diese Gesamtsumme des pauschalen Belastungsausgleichs wird den Gemeinden im Rahmen jährlicher Zahlungen zur Verfügung gestellt. Diese jährlichen Zahlungen beginnen ab dem 20. Dezember 2024 bis zum Ablauf der Frist nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wärmeplanungsgesetzes. Nach Ablauf der Frist nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wärmeplanungsgesetzes erfolgt ein jährlicher Belastungsausgleich für die Fortschreibung der Wärmepläne. Die Belastungen für die Fortschreibung sind ebenfalls konnexitätsrelevant und die Festlegung der Höhe Gegenstand eines eigenen Konnexitätsverfahrens. Die Festlegung der konkreten Höhe des Belastungsausgleichs für die Fortschreibung wird durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 geregelt.
Alle übrigen Gemeinden erhalten für die Erstaufstellung der Wärmepläne insgesamt einen pauschalen Belastungsausgleich in Höhe von 165 000 Euro zuzüglich 1,36 Euro je Einwohnerin und Einwohner zur Durchführung der ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Aufgabe der Erstaufstellung eines Wärmeplans, wobei diese Gesamtsumme des pauschalen Belastungsausgleichs den Gemeinden im Rahmen jährlicher Zahlungen zur Verfügung gestellt wird und diese jährlichen Zahlungen ab dem 20. Dezember 2024 beginnen und bis zum Ablauf der Frist nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfolgen. Nach Ablauf der Frist nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfolgt ein jährlicher Belastungsausgleich für die Fortschreibung der Wärmepläne. Die Belastungen für die Fortschreibung sind ebenfalls konnexitätsrelevant und die Festlegung der Höhe Gegenstand eines eigenen Konnexitätsverfahrens. Die Festlegung der konkreten Höhe des Belastungsausgleichs für die Fortschreibung wird durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 geregelt.
Die Pflicht zur Fortschreibung des Wärmeplans ist für einen bestehenden Wärmeplan nach § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorgaben dieses Gesetzes im…
Die Verteilung der Mittel für die Ersterstellung der kommunalen Wärmepläne für planungsverantwortliche Stellen, die nach § 3 Absatz 1 des…
Die Gemeinden sind verpflichtet, bis zu den Fristen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes die Erstaufstellung der Wärmepläne nach Maßgabe dieses…
Die erstmalige Zahlung des Ausgleichs muss zeitnah nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, das den Belastungsausgleich regelt, erfolgen. Die Zahlung ist zu…
Der Wärmeplan für Gemeindegebiete, in denen am 1. Januar 2024 mehr als 45 000 Einwohner gemeldet waren, ist der zuständigen Behörde zur Bewertung vorzulegen.…
Die Verteilung des Belastungsausgleichs auf die Kreise und kreisfreien Städte ab dem 1. Januar 2011 erfolgt entsprechend der in der Anlage 4 festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.