Art. 2 Abs. 2 32019R1753VERORDNUNG (EU) 2019/1753 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
Für die Zwecke des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das…
§ 127 Abs. 6 MarkenGSchutzinhalt
Absatz 5 Nummer 1 findet keine Anwendung auf geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung nach Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)…
§ 139 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDurchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung
geografischer Angaben, die auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte geschützt sind.
§ 138 Abs. 1 MarkenGSonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die genauen…
§ 137 MarkenGSchutzumfang, Kontrolle und Durchsetzung
Die §§ 134 bis 136 und 139 sind auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, die auf der Grundlage von internationalen…