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Gegen Entscheidungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Absatz 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss aufgrund von Änderungen, die ihnen erst mit der Veröffentlichung nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, in ihrem legitimen Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend anzuwenden. Personen, denen der Beschluss nicht zugestellt wurde, haben die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses einzulegen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Beschwerden, die Änderungen betreffen, die dem Beschwerdeführer erst mit der Veröffentlichung nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, als rechtzeitig eingelegte Einsprüche behandeln und erneut nach Artikel 15 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 und nach § 130 Absatz 5 verfahren. Wird gegen den in dem Verfahren nach Satz 1 ergehenden Beschluss erneut Beschwerde eingelegt, ist nicht erneut nach Satz 1 zu verfahren.
Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des einzigen Dokuments und der Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der…
Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingereicht wird und auf einen…
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde…
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unterrichtet das Amt unverzüglich über alle nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Anfechtung der…
Innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung des einzigen Dokuments und der Fundstelle der elektronischen Veröffentlichung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.