§ 22 MBPolVDVDV
Ziel der Grundausbildung ist es,
die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu vermitteln und
die körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern.
Die Grundausbildung umfasst
die theoretische Ausbildung in den Fächern
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
Recht des öffentlichen Dienstes,
Führungslehre und Psychologie,
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,
Kriminalistik,
Deutsch und
Englisch,
die praktische Ausbildung in den Fächern
Einsatzausbildung,
Polizeitraining,
Polizeitechnik und
polizeispezifische Erste Hilfe sowie
Berufsethik.
Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Ausbildung sollen fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten vermittelt werden.
In der Grundausbildung ist in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens ein Leistungstest durchzuführen.
Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 davon abgesehen werden kann, in der Grundausbildung in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens einen Leistungstest durchzuführen.
Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.