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1Der Fakultätsrat nimmt Aufsichtsfunktionen wahr und ist innerhalb der Fakultät zentrales Organ der Ordnungsgebung. 2Er wirkt mit in Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die die Fakultät betreffen und hat gegenüber dem Dekanat ein umfassendes Informationsrecht. 3Er ist insbesondere zuständig für
den Erlass der Ordnungen der Fakultät,
die Zustimmung zum Struktur- und Entwicklungsplan der Fakultät (§ 27 Absatz 1 Satz 7 Nummer 5),
die Stellungnahme zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und anderen Organisationseinheiten der Fakultät (§ 27 Absatz 1 Satz 7 Nummer 6),
die Beschlussfassung über Fragen der Forschung und Lehre, die im Zuständigkeitsbereich der Fakultät liegen, vorbehaltlich der Befugnisse des Dekanats nach § 27 Absatz 1,
die Organisation interdisziplinärer Lehrangebote und Vorschläge für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
die Stellungnahme zum Entwurf der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Präsidium (§ 27 Absatz 1 Satz 7 Nummer 1),
die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Dekanats (§ 27 Absatz 4) und
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Dekanats und dessen Entlastung (§ 27 Absatz 1 Satz 7 Nummer 10).
Mitglieder des Fakultätsrats sind
die Dekanin/der Dekan als Vorsitzende/Vorsitzender und die anderen Mitglieder des Dekanats jeweils mit beratender Stimme sowie
gewählte Vertreterinnen und Vertreter der in § 16 Absatz 1 genannten Gruppen nach Maßgabe der in der Grundordnung niedergelegten Vorschriften.
1Entscheidungen über Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und Promotionsordnungen bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder des Fakultätsrats der Mehrheit der dem Fakultätsrat angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. 2Bei Beratungen in Angelegenheiten nach Satz 1 sind alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die der Fakultät angehören, teilnahmeberechtigt.
1Der Fakultätsrat kann beratende und, soweit dies zur Erledigung fachspezifischer Aufgaben erforderlich ist, beschließende Ausschüsse einsetzen. 2In einer Ordnung wird das Nähere über die Bildung und die Aufgaben der Ausschüsse geregelt. 3Bei Entscheidungen über Angelegenheiten, die mehrere Fakultäten berühren, können gemeinsame beschließende Ausschüsse gebildet werden.
Dem Fakultätsrat gehören die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 und die oder der Gleichstellungsbeauftragte…
Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät beschließt insbesondere über die
Beschlüsse des Senates und des Fakultätsrates sowie des Studienakademierates in Angelegenheiten der Forschung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der…
die Zustimmung zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen…
Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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