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Dem Bereichsrat für Theoretischen Medizin und Biowissenschaften gehören an:
die Prodekanin/der Prodekan des Bereichs Theoretische Medizin und Biowissenschaften als Vorsitzende/Vorsitzender,
fünf Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer,
zwei Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
zwei Mitglieder der Gruppe der Studierenden,
ein Mitglied der Gruppe der nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.
Dem Bereichsrat für Klinische Medizin gehören an:
die Prodekanin/der Prodekan des Bereichs Klinische Medizin als Vorsitzende/Vorsitzender,
zehn Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer,
vier Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
vier Mitglieder der Gruppe der Studierenden,
zwei Mitglieder der Gruppe der nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.
Die Bereichsräte sind in den ihrem jeweiligen Bereich zugehörigen Fachrichtungen insbesondere zuständig für:
die Wahl der Prodekanin/des Prodekans und deren/ dessen Stellvertretung,
die Koordination von Lehre und Forschung in den Wissenschaftsgebieten des jeweiligen Bereichs,
die Mitwirkung bei der Überprüfung einer frei gewordenen Hochschullehrerstelle,
den Vorschlag für den Anteil des Bereichs am Entwurf des Haushaltsvoranschlags,
die studienbegleitende fachliche Beratung.
Die Prodekanin/Der Prodekan vollzieht die Beschlüsse des Bereichsrats und führt die Geschäfte des Bereichs. Sie/Er ist insbesondere zuständig für: Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät, soweit diese nicht einer Einrichtung mit eigener Leitung oder einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer persönlich zugeordnet sind.
die Verteilung der dem jeweiligen Bereich zugewiesenen Mittel,
die Anträge zur Anstellung und Entlassung von akademischen und sonstigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Fakultät und die Zuordnung dieser Bediensteten,
die Anträge auf Erteilung von Lehraufträgen.
Die Mitglieder der Bereichsräte werden in Gruppenurwahlen gewählt. Für die Wahl der Prodekane durch die jeweiligen Bereichsräte gilt § 27 Absatz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes entsprechend.