Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Schulträger legen einvernehmlich die technischen Parameter der IT-Bildungsinfrastrukturen fest, die zum Betrieb der entgeltlichen Medienausleihe verwendet werden sollen. Sie können die Aufgabe der Konkretisierung technischer Parameter der gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 gebildeten Steuerungsgruppe übertragen. Die Dokumentation der vorgenommenen Konkretisierungen ist Bestandteil der Vereinbarung der Schulträger gemäß § 2 Satz 1. Die Dokumentation ist den Schulen in ihrer jeweils geltenden Fassung in geeigneter Weise bekannt zu machen.
Technische Parameter sind durch die Schulträger in der Weise zu konkretisieren, dass lokale Infrastrukturen anschlussfähig an regionale und landesweite Infrastrukturen gestaltet werden. Zu diesem Zweck sind technische Parameter, die der Konkretisierung bedürfen, mindestens
der Industriestandard der zu verwendenden drahtgebundenen und drahtlosen Netzwerkanschlüsse,
die anzustrebende Übertragungsgeschwindigkeit in drahtgebundenen und drahtlosen Netzwerken als Nennwert in Megabit pro Sekunde,
die Betriebssysteme von zur persönlichen Nutzung zu unterrichtlichen Zwecken an Schülerinnen oder Schüler oder Lehrkräfte zu überlassenden mobilen Endgeräten,
die Arten von Endgeräten einschließlich der Mindestanforderungen an Prozessoren und Speicherkapazitäten von zur persönlichen Nutzung an Schülerinnen oder Schüler oder Lehrkräfte zu überlassenden mobilen Endgeräten,
die mindestens zu erreichende Auflösung von Bildschirmen von zur persönlichen Nutzung an Schülerinnen oder Schüler oder Lehrkräfte zu überlassenden mobilen Endgeräten durch die Angabe von Bildpunkten in der Breite mal Bildpunkten in der Höhe,
die mindestens zu erreichende Helligkeit der Bildschirmanzeige von zur persönlichen Nutzung an Schülerinnen oder Schüler oder Lehrkräfte zu überlassenden Endgeräten in der Einheit Candela pro Quadratmeter,
der Industriestandard und die Anzahl der bei zur persönlichen Verwendung an Schülerinnen oder Schüler oder Lehrkräfte zu überlassenden Endgeräten vorhandenen Vorrichtungen zum Anschluss von Zusatzgeräten oder den Anschluss des Endgeräts an andere Netzwerkkomponenten einschließlich anderer Endgeräte in Unterrichtsräumen und
im Falle des Betriebes von Endgeräten mittels Stromversorgung aus einem Akkumulator die nach der Herstellerangabe zu erwartende Nutzungsdauer zwischen zwei Ladezyklen in Stunden und Minuten.
Die Schulträger richten die Konkretisierung der technischen Parameter unter Berücksichtigung der für sie geltenden haushaltsrechtlichen Grundsätze sowie der für sie jeweils geltenden Beschaffungsvorschriften am Stand der Technik aus. Sie wirken darauf hin, dass zur persönlichen Nutzung zu unterrichtlichen Zwecken an Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte zu überlassende mobile Endgeräte im Rahmen der technischen Gegebenheiten möglichst freizügig an den angeschlossenen Schulen verwendet werden können.
Die Schulträger überprüfen die Konkretisierungen anlassbezogen, mindestens jedoch in regelmäßigen zeitlichen Abständen, die einen Zeitraum von jeweils drei Jahren nicht überschreiten sollen. Ergibt die Überprüfung einen Anpassungsbedarf, ist die gemäß Absatz 1 Satz 3 erstellte Dokumentation einvernehmlich abzuändern oder durch eine neue Dokumentation zu ersetzen.