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Die Schulträger steuern und koordinieren die Erfüllung der von ihnen in der zentralen Einrichtung wahrgenommenen Aufgaben gemeinsam mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der in die entgeltliche Medienausleihe aufzunehmenden Lehr- und Lernmittel in der jeweiligen schulischen Infrastrukturumgebung kontinuierlich zu gewährleisten. Sie entsenden hierzu eine Vertreterin oder einen Vertreter in ein von ihnen mit der Steuerung und überörtlichen Koordination der Aufgabenerfüllung beauftragtes Gremium (Steuerungsgruppe). Das Recht der Schulträger, sich die Wahrnehmung einzelner Aufgaben vorzubehalten, Arbeitsgruppen einzurichten oder Arbeitsgemeinschaften zu bilden, bleibt unberührt.
Die Schulträger können die Schulaufsichtsbehörde an den Beratungen der Steuerungsgruppe beteiligen. Soweit einvernehmlich vorzunehmende Entscheidungen und Festlegungen nicht getroffen werden können, können sie die Schulaufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen. § 37 des Schulordnungsgesetzes bleibt unberührt.