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Die Meldebehörden übermitteln nach § 8a Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes [1] die in § 14 der Meldedaten-Übermittlungsverordnung [2] festgelegten Daten wöchentlich vor Beginn des jeweiligen Untersuchungszeitraums einer Früherkennungsuntersuchung an das Zentrum für Kindervorsorge.