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Die Hochschule für Musik Saar hat eigenes Vermögen.
Die Hochschule erhebt Gebühren und Entgelte nach Maßgabe des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes.
Der Haushalt der Hochschule bildet im Landeshaushalt ein Kapitel im Einzelplan „Ministerium für Bildung und Kultur“. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Landes. Ebenso gelten die von der Landesregierung oder von einem Ministerium hierzu erlassenen Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen.
Die Prüfung der Haushaltsführung und Rechnungslegung der Hochschule obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.
Das Land ist zuständig für die Durchführung von Baumaßnahmen für Zwecke der Hochschule.
Das Personal der Hochschule steht im Landesdienst. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten ist die Ministerin oder der Minister für Bildung und Kultur. Sie oder er übt gegenüber den Beschäftigten die Befugnisse als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber aus. Die Ministerin oder der Minister für Bildung und Kultur kann die Befugnisse als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und die Befugnisse als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ganz oder teilweise auf die Rektorin oder den Rektor übertragen.