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Alle Mitglieder und die ihnen gleichgestellten Personen haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule für Musik Saar und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.
Um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule zu gewährleisten und Personen und Sachen vor Gefahr zu schützen, kann die Rektorin oder der Rektor vorläufige Maßnahmen treffen. Maßnahmen gegenüber Landesbeamtinnen oder Landesbeamten oder Beschäftigten des Landes bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur. Die Zustimmung ist, soweit möglich, vor Anordnung der jeweiligen Maßnahme einzuholen. Kapitel 4 Aufbau und Organisation