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Mitgliedern der Hochschule für Musik Saar muss vor der Entscheidung eines Organs, von der sie unmittelbar in ihrem dienstlichen Aufgabenkreis oder persönlich betroffen werden, die Möglichkeit einer Anhörung eingeräumt werden.
Vor der Entscheidung eines Gremiums über die Koordination von Lehre, Wissenschaft und Forschung sowie über künstlerische Entwicklungsvorhaben sind die fachlich unmittelbar betroffenen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, bei Entscheidungen über die Koordination von Lehre auch die fachlich unmittelbar betroffenen Lehrbeauftragten nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 zu hören. Satz 1 gilt nicht für die Beschlussfassung durch zentrale Organe.
Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen oder elektronischen Sondervotum darlegen, sofern das Gremium vor der Entscheidung dieses Verfahren auf Antrag ermöglicht hat. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann. Beschlüssen, die an anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen, sofern das Mitglied dies verlangt.