Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur zu Ordnungen der Hochschule für Musik Saar vorgesehen, so kann diese aus Rechtsgründen oder wichtigen Sachgründen versagt werden; im Übrigen bleiben die besonderen Zustimmungserfordernisse nach diesem Gesetz unberührt.
Regt das Ministerium für Bildung und Kultur den Erlass oder die Änderung von Ordnungen der Hochschule an, müssen die zuständigen Organe darüber beraten und beschließen.
Das Ministerium für Bildung und Kultur kann die Hochschule aus wichtigem Grund auffordern, Die Aufforderung, eine Prüfungsordnung aufzuheben oder zu ändern, ist nur zulässig, wenn ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Zustimmung zu einer entsprechenden Ordnung berechtigen würde.
Hochschuleinrichtungen (§ 30) zu errichten, aufzuheben oder ihre Aufgaben zu ändern,
einen Studiengang einzurichten, aufzuheben oder zu ändern sowie
Prüfungsordnungen zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.
Die Aufforderung nach Absatz 3 wird gegenüber der Rektorin oder dem Rektor erklärt. Mit der Aufforderung kann eine angemessene Frist gesetzt werden, in der die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Kommen die zuständigen Organe der Aufforderung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann das Ministerium für Bildung und Kultur die notwendigen Anordnungen anstelle der Hochschule treffen. Es hört vorher die zuständigen Organe.
Die Hochschule berichtet dem Ministerium für Bildung und Kultur auf dessen Anforderung jederzeit über ihre Struktur- und Entwicklungsvorstellungen. § 1 Absatz 8 bleibt unberührt.