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Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzuwenden. Professorinnen und Professoren treten mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes sind nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Einrichtung der Hochschule eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann das Ministerium für Bildung und Kultur § 78 Absatz 1 bis 3 des Saarländischen Beamtengesetzes durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa für anwendbar erklären. Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge oder der sonstigen Leistungen des Dienstherrn wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
Der Erholungsurlaub ist durch die veranstaltungsfreie Zeit abgegolten. Heilkuren sollen in der veranstaltungsfreien Zeit durchgeführt werden. Die Erteilung von Urlaub für künstlerische Entwicklungsvorhaben und Forschung regelt das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa nach Anhörung der Hochschule durch Rechtsverordnung. Dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während des Urlaubs zu belassen sind.
Zur Professorin oder zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit soll nicht ernannt werden, wer das fünfundfünfzigste Lebensjahr bereits vollendet hat.
Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis, ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet worden ist, ist es, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind: Dies gilt entsprechend im Falle einer Teilzeitbeschäftigung, einer Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem der in Satz 2 Nummer 2 genannten Landesgesetze oder einer Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- und Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, der Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nummer 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
Beurlaubung nach § 83 des Saarländischen Beamtengesetzes,
Beurlaubung zur Ausübung eines mit ihrem oder seinem Amt zu vereinbarenden Mandats nach § 33 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags des Saarlandes, in Anwendung des Abgeordnetengesetzes eines anderen Landes oder in entsprechender Anwendung des § 89a Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes,
Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
Grundwehr- und Zivildienst oder
Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 bis 3 und 7 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.
Nicht beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und Lehrkräften für besondere Aufgaben, die zu einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Forschungs- und Lehrtätigkeit oder Tätigkeit in künstlerischen Entwicklungsvorhaben beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 33 Absatz 5 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes gewährt werden, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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