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Bei Wiederbesetzungen prüft die Rektorin oder der Rektor, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert werden soll. Soll die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert werden, entscheidet hierüber die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung des Senats. Auf der Grundlage der Überprüfung durch die Hochschule für Musik Saar entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur, ob die Stelle zur vorgeschlagenen Besetzung freigegeben wird oder nicht wieder besetzt werden soll.
Die Stellen für Professorinnen und Professoren sowie für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind von der Rektorin oder dem Rektor öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben.
Von einer Ausschreibung gemäß Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung trifft die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung des Senats. Von einer Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens ist abzusehen, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll und in der Ausschreibung zur Juniorprofessur auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen worden war (Tenure Track). Die besondere wissenschaftliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung wird in einem qualitätsgesicherten Evaluierungsverfahren unter Hinzuziehung externen Sachverstands festgestellt.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine zeitlich befristete Professur oder auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
eine Professorin oder ein Professor auf einer zeitlich befristeten Professur unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
eine Professorin oder ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur berufen werden soll oder
eine Professur aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung oder ein Bewerbungsverfahren sowie ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen.