§ 43 SHSG
Soll eine Hochschullehrerstelle besetzt werden, überprüft das Präsidium die Aufgabenumschreibung und künftige Verwendung der Stelle und entscheidet nach Anhörung des Senats und der betroffenen Fakultäten sowie nach Zustimmung durch den Hochschulrat über die Freigabe.
1Hochschullehrerstellen sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. 2Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn 3Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung trifft das Präsidium nach Anhörung des Senats. 4Von einer Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens ist abzusehen, wenn eine Juniorprofessorin/ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll und in der Ausschreibung zur Juniorprofessur auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen worden war (Tenure Track). 5Die besondere wissenschaftliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung wird in einem qualitätsgesicherten Evaluierungsverfahren unter Hinzuziehung externen Sachverstands festgestellt. 6Von einer Ausschreibung kann weiterhin abgesehen werden, wenn in einem Ausnahmefall für die Besetzung einer Professur eine in besonders herausragender Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht, an deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und der Profilbildung der Hochschule ein besonderes Interesse besteht; das Berufungsverfahren kann in diesem Fall angemessen vereinfacht werden (Fast-Track-Berufung). 7Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung trifft das Präsidium im Benehmen mit der Fakultät nach Anhörung des Senats und im Einvernehmen mit dem Hochschulrat. 8Die herausragende Stellung und Qualifikation der Persönlichkeit muss durch zwei auswärtige Fachgutachten gestützt werden. 9Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.
eine Juniorprofessorin/ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine zeitlich befristete Professur oder auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
eine Professorin/ein Professor auf einer zeitlich befristeten Professur unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
eine Professorin/ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur berufen werden soll,
eine Professorin/ein Professor auf eine Stiftungsprofessur berufen werden soll,
dies erforderlich ist, um eine Professorin/einen Professor, die/der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule erhalten hat oder ein vergleichbares Beschäftigungsangebot nachgewiesen hat, durch das Angebot einer höherwertigen Professorenstelle an der Hochschule zu halten, oder
eine Professur aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung oder ein Bewerbungsverfahren sowie ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen.
1Die Universität kann auf der Grundlage ihrer Hochschulentwicklungsplanung nach § 9 zur Profilschärfung und strategi-schen Weiterentwicklung einzelne Professuren mit der Zusage ausschreiben, dass der Professorin/dem Professor nach einer höchstens sechsjährigen Bewährungsphase eine unbefristete höherwertige Professur (Tenure Track) übertragen wird. 2Die Bewährung setzt in diesen Fällen die Erbringung herausragender Leistungen in Forschung und Lehre voraus und wird in einem qualitätsgesicherten Evaluierungsverfahren unter Hinzuziehung externen Sachverstands festgestellt. 3Für die Dauer der Bewährungsphase wird ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes Beschäftigungsverhältnis begründet, das nach erfolgreicher Evaluation in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt wird, ohne dass es einer erneuten Ausschreibung bedarf oder nochmals ein Berufungsverfahren durchzuführen ist. 4Verläuft die Evaluation nicht erfolgreich, kann das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis um höchstens ein Jahr verlängert werden. 5§ 42 Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.
1In den Fakultäten oder gleichgeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen werden unter Vorsitz der Präsidentin/des Präsidenten oder einer von ihr/ihm benannten Vertreterin/eines von ihr/ihm benannten Vertreters Berufungskommissionen gebildet, die einen Berufungsvorschlag erarbeiten, zu dem der Fakultätsrat und der Senat Stellung nehmen. 2Die Zuständigkeit für die Bildung von Berufungskommissionen, die Zusammensetzung und das Verfahren sind insbesondere unter Beachtung von § 15 Absatz 6 in der Grundordnung zu regeln. 3Dabei ist vorzusehen, dass mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einer Berufungskommission Frauen sein sollen; die Hälfte davon soll der Hochschullehrergruppe angehören. 4Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium nach einem in der Grundordnung geregelten Verfahren. 5Der Berufungskommission muss mindestens ein hochschulexternes sachverständiges Mitglied angehören, das von der Präsidentin/dem Präsidenten benannt wird. 6Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt am Verfahren mit und hat das Recht, dem Vorschlag der Kommission eine Stellungnahme beizufügen. 7Ist der Gleichstellungsbeauftragten eine Mitwirkung nicht möglich, kann sie eine Vertreterin benennen. 8Im Falle der Berufung von Professorinnen und Professoren, die zu Klinik- oder Institutsdirektorinnen und -direktoren des Universitätsklinikums oder zu Leiterinnen und Leitern von sonstigen klinischen Bereichen bestellt werden sollen, gehört der Klinikumsvorstand der Berufungskommission mit beratender Stimme an.
1Der Berufungsvorschlag soll eine Liste von drei Personen enthalten. 2Personen, die sich nicht beworben haben, können mit ihrem Einverständnis vorgeschlagen werden. 3Die persönliche Eignung und fachliche Leistung sind in dem Vorschlag eingehend und vergleichend zu würdigen und die gewählte Reihenfolge ist zu begründen. 4Zur fachlichen Qualifikation sind mindestens zwei auswärtige Gutachten einzuholen, die in der Regel vergleichend sein sollen. 5Für die Berufung von Professorinnen und Professoren, die zu Klinik-oder Institutsdirektorinnen und -direktoren des Universitätsklinikums oder zu Leiterinnen und Leitern von sonstigen klinischen Bereichen bestellt werden sollen, ist zusätzlich eine Stellungnahme des Klinikumsvorstands zur Eignung der/des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllenden Aufgaben in der Krankenversorgung beizufügen; die Stellungnahme ist vor der Erstellung des Listenvorschlags durch die Berufungskommission abzugeben.
1Bei der Berufung auf eine Hochschullehrerstelle dürfen Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass sie an einer anderen Hochschule promoviert haben oder nach der Promotion mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren, berücksichtigt werden, es sei denn, das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet eindeutig ihre Berufung. 2Ein kooperatives Promotionsverfahren an einer promotionsberechtigten Hochschule unter Beteiligung der berufenden Hochschule für angewandte Wissenschaften gilt nicht als Promotion an einer anderen Hochschule im Sinne von Satz 1.
1Über den Vorschlag der Berufungskommission entscheidet das Präsidium nach Anhörung des Senats. 2Es kann mit Zustimmung des Senats und des Hochschulrats vom Berufungsvorschlag abweichen oder die Berufungskommission auffordern, einen neuen Vorschlag einzureichen.
1Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre zwischen Hochschulen und staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen kann ein gemeinsames Berufungsverfahren vorgesehen werden. 2Das Nähere regelt die Grundordnung. 3Von den allgemeinen Regelungen, die das Berufungsverfahren betreffen, kann bei gemeinsamen Berufungen auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten, die der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, abgewichen werden, wenn ein qualitätsgeleitetes Auswahlverfahren auf andere Weise sichergestellt ist. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn vorbehaltlich des jeweiligen Landesrechts oder des nationalen Rechts eine Professur von mehreren Hochschulen besetzt werden soll.
1Eine gemeinsame Berufung ist auch in den Fällen möglich, in denen eine Bewerberin/ein Bewerber auf Grund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers an der Hochschule, die am Berufungsverfahren beteiligt war, berufen werden soll, ohne dass ein Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis zum Land begründet wird. 2Die Beschäftigung erfolgt in diesem Fall in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu der staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtung mit der Verpflichtung, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der Hochschule zu lehren und dem Recht, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als Berufsbezeichnung zu führen; nach einer mindestens sechsjährigen erfolgreichen Tätigkeit im Rahmen der gemeinsamen Berufung kann die Hochschule mit Zustimmung der Leiterin/des Leiters der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde die Berechtigung zur Weiterführung der Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ erteilen. 3Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.