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Die Aufnahme ausländischer Bewerber, die nicht Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, setzt grundsätzlich einen Aufenthaltstitel in Form der Aufenthaltserlaubnis oder der Niederlassungserlaubnis voraus. In Zweifelsfällen ist eine Abstimmung mit der zuständigen Ausländerbehörde herbeizuführen.
Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Abschlüssen und Berechtigungen sowie berufspraktischen Erfahrungen mit den Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 ist vom Bewerber nachzuweisen; die Entscheidung darüber trifft die Schulaufsichtsbehörde[4].
Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen ferner den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse führen, die eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht der Fachoberschule ermöglichen. Zu diesem Zweck können sie verpflichtet werden, sich einer entsprechenden Feststellungsprüfung an einer Fachoberschule zu unterziehen. c) Fachpraktische Ausbildung