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Das Ministerium für Bildung und Kultur sorgt in Ausübung der Fachaufsicht dafür, dass die der Hochschule für Musik Saar übertragenen Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig erfüllt werden.
In Auftragsangelegenheiten hat das Ministerium für Bildung und Kultur die gleichen Informationsrechte wie in Selbstverwaltungsangelegenheiten (§ 80 Absatz 3).
Für die Behandlung von Auftragsangelegenheiten kann das Ministerium für Bildung und Kultur der Hochschule Weisungen erteilen. Vor der Erteilung einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Weisungen, durch die in das Verwaltungsermessen der Hochschule eingegriffen wird, soll das Ministerium für Bildung und Kultur nur erteilen, wenn öffentliche Interessen oder öffentlich-rechtliche Ansprüche Einzelner dies geboten erscheinen lassen.
Kommt die Hochschule innerhalb der gesetzten Frist einer ihr erteilten Weisung nicht nach, kann das Ministerium für Bildung und Kultur mit den in § 80 Absatz 2 genannten Mitteln die Befolgung der Weisung durchsetzen, bei Gefahr im Verzug kann es die Befugnisse der Hochschule selbst ausüben. Kapitel 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen