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Die nach Maßgabe dieses Gesetzes von der Hochschule für Musik Saar zu erlassenden Rechtsvorschriften sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen; dies gilt auch für Geschäftsordnungen. Das Ministerium für Bildung und Kultur kann die Frist bis zu einem Jahr verlängern, wenn ihrer Einhaltung schwerwiegende Gründe entgegenstehen.
Bis zum Erlass oder der Anpassung der Rechtsvorschriften nach Absatz 1 gilt das bisherige Hochschulrecht fort, soweit es diesem Gesetz nicht widerspricht. Die Zuständigkeiten der Organe richten sich nach diesem Gesetz.