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Zur Stärkung ihrer Partizipation und ihres Schutzes wirken die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), in der jeweils geltenden Fassung, in Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung im Sinne eines effektiven Teilhaberechtes mit. Mitwirkungsgremien nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind die Bewohnervertretung, die Bewohnerversammlung oder ein externer Bewohnerbeirat.
Für Teile von Einrichtungen eines Trägers können eigene Mitwirkungsgremien gebildet werden, wenn die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner dadurch besser gewährleistet ist.