Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Bewohnervertretung wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
Den Wahlberechtigten, die am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe gehindert sind, ist auf deren Verlangen die Briefwahl zu ermöglichen.
Für die Wahl der Bewohnervertretung können die Bewohnerinnen und Bewohner, ihre Angehörigen, ihre gesetzliche Vertretung und die von ihnen bevollmächtigten Personen bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag Personen zur Wahl vorschlagen.
Jede oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Bewohnervertretung zu wählen sind. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann für jede Bewerberin oder jeden Bewerber nur eine Stimme abgeben. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die in der Einrichtung wohnen, und Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in der Einrichtung wohnen, ist die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, die oder der in der Einrichtung wohnt. Im Übrigen entscheidet das Los.