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Die Wahl kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, bei der zuständigen Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes angefochten werden, wenn Verstöße gegen die §§ 9, 10, 12 oder 13 geltend gemacht werden. Eine Anfechtung muss von mindestens drei Wahlberechtigten nach § 9 Absatz 1 unterstützt werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn sich durch den geltend gemachten Verstoß keine Änderung des Wahlergebnisses ergeben würde.
Erweist sich die Anfechtung als begründet, erlischt die Mitgliedschaft in der Bewohnervertretung. Das gesamte Wahlverfahren ist von der Bestimmung eines Wahlausschusses an von Anfang an neu einzuleiten und zu betreiben.