§ 9 Nr. 2 NatPsSchweizVVerordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer.
§ 9 NatPDrömlVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"
Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei:
§ 9 NatPSchaalseeVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Naturpark Schaalsee"
Das Einvernehmen mit der Verwaltung des Naturparkes ist herzustellen bei
§ 9 NatPJasmundVVerordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund
Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei:
§ 9 NatPVorpBlVVerordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft
Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei: