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§ 4 gilt nicht
für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung in bisherigem Umfang. § 4 Abs. 2, Ziffern 13 und 14 bleiben unberührt;
für die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie die rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
für Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderung.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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