Gesetze
Gesetz wird geladen …
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2.Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen sowie Anlagen dieser Art zu verändern;
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
Veränderungen an den bestehenden Gewässern vorzunehmen;
das Ein- oder Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser einschließlich Dränagen;
Brach- und Grünlandflächen umzubrechen;
das Weiden von Vieh;
die Verwendung von Düngemitteln (einschließlich organischer);
Herbizide, Insektizide, Fungizide oder andere chemische Mittel sowie Klärschlamm einzubringen;
das Abbrennen von Pflanzenbeständen (z.B. Röhricht, Wiesen, Brachen, Hecken);
Aufforstungen oder Anpflanzungen vorzunehmen;
Wald flächenhaft zu nutzen;
Pflanzen oder Tiere einzubringen;
Pflanzen zu entfernen oder in anderer Weise zu schädigen;
nicht jagdbaren wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen;