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Entgegen § 4 Abs. 2 bleiben zulässig
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit folgenden Maßgaben:
Es erfolgt keine Düngung und keine Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln.
In standortgerechten Beständen erfolgt die Nutzung kleinflächig, im Uferbereich der Gewässer einzelstammweise.
Nicht standortgerechte Bestände können flächig geerntet werden; auf diesen genutzten Flächen erfolgt eine Wiederbewaldung ausschließlich durch Naturverjüngung.
In standortgerechten Beständen wird die Entwicklung der natürlichen Waldgesellschaft des Standorts durch natürliche Verjüngung gefördert.
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege (einschließlich der Jagd) sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen; erforderliche Arbeiten sollten mit Rücksicht auf die Brut- und Laichzeit möglichst nicht in der Zeit vom 15. Februar bis 30. September durchgeführt werden.