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In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
das Betreten außerhalb der Wege;
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
nicht jagdbaren wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
das Fotografieren und Filmen von Pflanzen und Tieren sowie das Anfertigen von Tonaufnahmen außerhalb der Wege;
Aufforstungen oder Bepflanzungen mit standortfremden nicht einheimischen Holzarten vorzunehmen;
Pflanzen und Tiere einzubringen;
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
das Ein- und Ableiten von Grund- oder Oberflächenwasser;
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen;
das Weiden von Vieh;
Dünger, Herbizide, Insektizide, Fungizide oder andere chemische Mittel zu verwenden;
das Abbrennen von Röhricht und anderen Pflanzenbeständen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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