§ 3 NatSGZwiLachV SL 2004
In dem Naturschutzgebiet sind - mit Ausnahme der in § 4 festgelegten Handlungen - alle Maßnahmen und Nutzungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile führen oder dem Schutzzweck gemäß § 2 widersprechen. Insbesondere ist verboten:
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung bedürfen,
das Naturschutzgebiet unbefugt mit Kraftfahrzeugen zu befahren,
außerhalb der vorhandenen Wege Rad zu fahren oder zu reiten,
wild wachsende Pflanzen einzubringen, zu entnehmen oder zu schädigen und wild lebende Tiere auszusetzen, zu entnehmen oder zu stören,
in den Wasserhaushalt des Gebiets einzugreifen, einschließlich Bau von Drainagen,
Hunde frei laufen zu lassen,
Flächen umzubrechen,
chemische Mittel zum Pflanzenschutz bzw. zur Pflanzenvernichtung einzusetzen.