NichtschuelV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietKulturelle Angelegenheiten§ 5 NichtschuelV SLGliederung der PrüfungVerordnung über die Prüfung von Nichtschülern und Nichtschülerinnen zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses Vom 4. März 2002 § 4§ 6 Leichte SpracheEinfache SpracheDie Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.