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Mitglieder des Versorgungswerks sind die zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notarin oder Notar bestellten Mitglieder der Rheinischen Notarkammer und die im Dienstverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen stehenden Notarassessorinnen und Notarassessoren.
Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen.
Die Satzung kann vorsehen, daß
Mitglieder bei Nachweis einer anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;
die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen.
Die Satzung [1] kann vorsehen, dass
Das Nähere regelt die Satzung. Die Satzung kann insbesondere vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes…
Die Satzung kann vorsehen, dass
Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 und 2 in der Person eines Mitglieds…
die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
Die Satzung kann vorsehen, dass
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.