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Für das Gebiet des Nationalparks ist ein Nationalparkplan zu erstellen. Der Nationalparkplan enthält eine Darstellung des Zustands von Natur und Landschaft und konkretisiert die Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung des in § 4 genannten Zwecks. Der Plan enthält insbesondere: Der Nationalparkplan erfüllt die Funktion von Bewirtschaftungsplänen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG.
die kurz-, mittel- und langfristigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, einschließlich Waldumbau- und -schutzmaßnahmen sowie mögliche extensive Bewirtschaftungsformen,
die Grundsätze für die Erschließung und Besucherlenkung,
die Maßnahmen zur Wildtierregulierung,
die Konzepte zur Versorgung der Nationalparkregion mit Brennholz,
die Ausweisungen von Flächen, auf denen das Sammeln von Pilzen und Beeren gestattet ist,
die Ziele und Maßnahmen zur Erforschung und wissenschaftlichen Dokumentation der Natur und deren Entwicklung im Nationalpark,
die Ziele und Maßnahmen der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit für eine nachhaltige Entwicklung des Nationalparks und
die Maßnahmen, um den Bedürfnissen von mobilitäts- und sinnesbehinderten Menschen sowie von Menschen mit Lernschwierigkeiten zu entsprechen und die Barrierefreiheit des Nationalparks zu gewährleisten.
Die Ziele und Maßnahmen des Nationalparkplans und die Planungen und Handlungsprogramme des Naturparks Saar-Hunsrück sollen aufeinander abgestimmt werden.
Der Nationalparkplan wird von dem Nationalparkamt (§ 18) im Einvernehmen mit der kommunalen Nationalparkversammlung (§ 21) sowie unter Beteiligung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer, des Nationalparkbeirats (§ 22) und des Bürgerforums (§ 23) aufgestellt. Er bedarf der Zustimmung der für Naturschutz zuständigen Ministerien des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes, die im Einvernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium des jeweiligen Landes ergeht.
Der Nationalparkplan wird innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erstellt und spätestens alle zehn Jahre überprüft und soweit erforderlich aktualisiert; Absatz 3 gilt entsprechend. Er ist vom Nationalparkamt ortsüblich und im Internet bekannt zu machen; § 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Aus dem Nationalparkplan entwickelt das Nationalparkamt jährlich einen Maßnahmenplan für das jeweilige Folgejahr. Er legt die Maßnahmen im Nationalpark fest, die zur Umsetzung des Zwecks des Nationalparks (§ 4) durchgeführt werden sollen. Der Maßnahmenplan ist öffentlich bekannt zu machen; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.