§ 6 Hu/HochwNatPJagdV SL
Das Nationalparkamt sorgt für die Durchführung eines Monitorings, das die zur Aufstellung eines Plans zur Wildtierregulierung erforderlichen Erkenntnisse und Informationen bereitstellt und eine Erfolgskontrolle der Maßnahmen der Wildtierregulierung ermöglicht.
Das Nationalparkamt erstellt auf der Grundlage der Ergebnisse des Monitorings nach Absatz 1 jährlich den Plan über Umfang und Art der Jagdausübung (Plan zur Wildtierregulierung) als Bestandteil des Maßnahmenplans nach § 6 Absatz 5 des Staatsvertrages. Der Plan zur Wildtierregulierung enthält insbesondere
eine Beschreibung der Situation der Wildbestände, der Wildwirkungen im Nationalpark und der Wildschadenssituation in den an den Nationalpark angrenzenden Flächen,
eine Bewertung der Situation, gegliedert nach den Zonen und Bereichen des Nationalparks und der an das Gebiet des Nationalparks angrenzenden Flächen,
die Herleitung und Festlegung der Ziele der Maßnahmen der Wildtierregulierung,
die Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele erforderlich sind, insbesondere die Festlegung von Abschusszielen sowie die methodische, zeitliche und räumliche Ausgestaltung der Jagdausübung,
die Ausweisung von Wildruhezonen nach § 4 Absatz 1 sowie
begründete Ausnahmen von der Jagdruhe nach § 4 Absatz 3.
Bei der Erstellung des Plans zur Wildtierregulierung sind die Belange der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung in den an den Nationalpark angrenzenden Flächen zu berücksichtigen. Der Plan zur Wildtierregulierung wird mit den umliegenden Hegegemeinschaften sowie den Jagdbeiräten der betroffenen Landkreise erörtert.
Private Jägerinnen und Jäger können bei der Wildtierregulierung im Rahmen von unentgeltlichen Jagderlaubnissen nach Vorgabe des Nationalparkamts beteiligt werden. Voraussetzung hierfür ist die erfolgreiche Teilnahme an den regelmäßigen Schulungen des Nationalparkamts zu Zielen und Maßnahmen des in § 4 des Staatsvertrages genannten Zwecks des Nationalparks und zur Durchführung der Wildtierregulierung im Nationalpark sowie ein jährlicher Nachweis der Schießfertigkeit gemäß den Bestimmungen des Saarländischen Jagdgesetzes.
Die Errichtung ortsfester jagdlicher Einrichtungen (Kanzeln und geschlossene Hochsitze) soll in den Zonen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1a des Staatsvertrages (Wildnisbereiche) nicht erfolgen. Erforderliche Einrichtungen sollen transportabel ausgestaltet werden.
Zur Wildtierregulierung sind Methoden anzuwenden, bei denen die Eingriffe in die Wildbestände schnell, effektiv und tierschutzgerecht erfolgen. Bewegungsjagden und Gruppenansitze haben Vorrang vor der Einzeljagd. Die Zeiten der Jagdausübung sind auf den notwendigen Umfang zu beschränken. Die Fangjagd ist grundsätzlich verboten; Ausnahmen sind im Rahmen der Regelungen nach § 2 Satz 2 zulässig.
Die Ausübung der Jagd mit der Schusswaffe erfolgt unter Verwendung von Jagdmunition, die den Eintrag von Schadstoffen in die Umwelt minimiert, Gesundheitsgefahren über den Wildbretverzehr vermeidet und den höchsten Tierschutz- und Sicherheitsstandards genügt. Die Verwendung von Jagdmunition, die mehr Blei als nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbar enthält, ist nicht zulässig.