§ 1 Hu/HochwNatPJagdV SL
Geltungsbereich, Zweck der Verordnung
(1)
Geltungsbereich dieser Verordnung ist das im Saarland gelegene Gebiet des Nationalparks Hunsrück-Hochwald gemäß § 2 des Staatsvertrages.
(2)
Durch diese Verordnung wird die Wahrnehmung des Jagdrechts im Nationalpark zur Erreichung des festgelegten Schutzzwecks gemäß § 4 des Staatsvertrages geregelt. Die Wildtierregulierung dient dem Ziel, Wildbestände in einer Dichte zu halten, die der Verwirklichung des Zwecks des Nationalparks (§ 4 des Staatsvertrages) nicht entgegensteht, übermäßige Wildschäden in den an den Nationalpark angrenzenden Bereichen vermeidet und Tierseuchen bei Wildtieren, die auf den Menschen oder seine Nutzviehbestände übertragbar sind, vorbeugt oder bekämpft.